Rechtsprechung
   LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05   

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https://dejure.org/2005,15101
LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05 (https://dejure.org/2005,15101)
LG Halle, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 S 68/05 (https://dejure.org/2005,15101)
LG Halle, Entscheidung vom 08. Juli 2005 - 1 S 68/05 (https://dejure.org/2005,15101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft; Verjährung von Mängelansprüchen; Erforderlichkeit einer förmlichen Abnahme; Öffnung von VOB/B-Regelungen (Verdingungsordnung Bau, besonderer Teil) für eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist der VOB/B: Folgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Kein Verwertungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterbrechungswirkung der schriftlichen Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B ist nicht "AGB-fest"! (IBR 2006, 252)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sichert Gewährleistungsbürgschaft auch verjährte Mängelansprüche? (IBR 2006, 393)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 128
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.1993 - VII ZR 221/91

    Zurückhaltung der Sicherheit auch bei verjährten Gewährleistungsansprüchen -

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Der Auftraggeber kann eine gem. § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. gestellte Gewährleistungsbürgschaft nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche nur dann zurückbehalten und verwerten, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hat und die Auslegung der Bürgschaft ergibt, dass der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte (vgl. BGH, IBR 1993, 139; IBR 1993, 189).

    Der Auftraggeber kann eine gem. § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. gestellte Gewährleistungsbürgschaft nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche nur dann zurückbehalten und verwerten, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hat und die Auslegung der Bürgschaft ergibt, dass der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte (vgl. BGH, IBR 1993, 139; IBR 1993, 189).

    Gewährleistungsansprüche, die Ihm wegen dieser vor Verjährungseintritt angezeigten Mängel zustehen (hier ein etwaiger Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), sollen dem Auftraggeber auch nach Verjährungseintritt analog §§ 639 Abs. 1, 478 BGB a.F. ein Zurückbehaltungsrecht aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B geben (BGH, BauR 1993, 335; BauR 1993, 337).

    Allerdings die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts dann rechtsmissbräuchlich, so auch hier, wenn der Gewährleistungsbürge nicht die Verpflichtung übernommen hat, den Auftraggeber auch wegen solcher Ansprüche zu sichern, die dieser wegen der eingetretenen Verjährung nicht gegen den Auftragnehmer durchsetzen kann (BGH, BauR 1993, 337, 338).

  • BGH, 21.01.1993 - VII ZR 127/91

    Keine Herausgabe der Sicherheit bei Mängelrüge vor Verjährungseintritt

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Der Auftraggeber kann eine gem. § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. gestellte Gewährleistungsbürgschaft nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche nur dann zurückbehalten und verwerten, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hat und die Auslegung der Bürgschaft ergibt, dass der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte (vgl. BGH, IBR 1993, 139; IBR 1993, 189).

    Der Auftraggeber kann eine gem. § 17 Nr. 8 VOB/B a.F. gestellte Gewährleistungsbürgschaft nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche nur dann zurückbehalten und verwerten, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hat und die Auslegung der Bürgschaft ergibt, dass der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte (vgl. BGH, IBR 1993, 139; IBR 1993, 189).

    Gewährleistungsansprüche, die Ihm wegen dieser vor Verjährungseintritt angezeigten Mängel zustehen (hier ein etwaiger Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B), sollen dem Auftraggeber auch nach Verjährungseintritt analog §§ 639 Abs. 1, 478 BGB a.F. ein Zurückbehaltungsrecht aus § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B geben (BGH, BauR 1993, 335; BauR 1993, 337).

  • BGH, 18.03.1976 - VII ZR 35/75

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Sinn und Zweck der dem Auftraggeber durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B eröffneten Möglichkeit, die Verjährung der Sachmängelrechte durch ein schriftliches -Mängelbeseitigungsverlangen hinauszuzögern, ist es, ihm einen Ausgleich und Schutz dafür zu gewähren, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) durch die Regelung in § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B auf zwei Jahre verkürzt wurde (BGH, NJW 1963, 810; BauR 1970, 54; BauR 1972, 172, 173 f.; BauR 1976, 202, 203).

    Diese Überlegung mag zwar nicht, wie der BGH mehrfach - jeweils außerhalb von AGB-Inhaltskontrollen - geurteilt hat (BauR 1972, 172, 174; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193), zu einer teleologischen Reduktion des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Fällen führen, in denen die VOB/B als Ganzes vereinbart ist und die einzelnen VOB/B-Regelungen daher keiner Inhaltskontrolle zugänglich sind.

    Die Kammer sieht zwar, dass der BGH in mehreren Entscheidungen (BauR 1972, 172, 174; BauR 1972, 311; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193) entschieden hat, wegen des typisierenden Charakters des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelte diese Regelung - ungeachtet ihres oben dargelegten Sinn und Zwecks - einzelfallunabhängig auch bei vertraglich vereinbarten längeren Gewährleistungsfristen.

  • BGH, 20.12.1971 - VII ZR 97/70

    Verjährungsverlängerung nach § 13 Nr. 5 VOB (B)

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Sinn und Zweck der dem Auftraggeber durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B eröffneten Möglichkeit, die Verjährung der Sachmängelrechte durch ein schriftliches -Mängelbeseitigungsverlangen hinauszuzögern, ist es, ihm einen Ausgleich und Schutz dafür zu gewähren, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) durch die Regelung in § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B auf zwei Jahre verkürzt wurde (BGH, NJW 1963, 810; BauR 1970, 54; BauR 1972, 172, 173 f.; BauR 1976, 202, 203).

    Diese Überlegung mag zwar nicht, wie der BGH mehrfach - jeweils außerhalb von AGB-Inhaltskontrollen - geurteilt hat (BauR 1972, 172, 174; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193), zu einer teleologischen Reduktion des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Fällen führen, in denen die VOB/B als Ganzes vereinbart ist und die einzelnen VOB/B-Regelungen daher keiner Inhaltskontrolle zugänglich sind.

    Die Kammer sieht zwar, dass der BGH in mehreren Entscheidungen (BauR 1972, 172, 174; BauR 1972, 311; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193) entschieden hat, wegen des typisierenden Charakters des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelte diese Regelung - ungeachtet ihres oben dargelegten Sinn und Zwecks - einzelfallunabhängig auch bei vertraglich vereinbarten längeren Gewährleistungsfristen.

  • BGH, 22.01.2004 - VII ZR 419/02

    Rechtsfolgen vertraglicher Abweichungen von der VOB/B

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BauR 2004, 668 ff.) ist die VOB/B nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist.

    c) Auch der Hinweis der Beklagten, dass die neuere Rechtsprechung des BGH zur Öffnung von VOB/B-Regelungen für eine Inhaltskontrolle (BauR 2004, 668 ff.), die von früheren Beschränkungen der Inhaltskontrolle auf Fälle von Eingriffen in den Kernbereich der VOB/B Abstand nimmt und bei jedweder sei es auch nur geringfügigen Abweichung von der VOB/B den Weg für eine Inhaltskontrolle öffnet, für die Beklagte "überraschend" kam (Bl. 25 f. d. Bd. II d.A.), greift nicht durch.

    Es entsprach schon vor dem Urteil des BGH vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02 (BauR 2004, 668 ff.) der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Änderungen der Abnahmeregelungen, wie sie hier nach den vorstehenden Ausführungen unter lit. a) vorliegen, den Kernbereich der VOB/B berühren und eine Inhaltskontrolle ermöglichen (BGH, BauR 1991, 740, 741; BauR 1995, 234, 236).

  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Die einen BGB-Werkvertrag, in den formularmäßig § 13 VOB/B einbezogen wurde, betreffende Entscheidung des BGH vom 23.02.1989 (BauR 1989, 322 ff.), auf die die Beklagte im Schriftsatz vom 05.07.2005 (BL. 71 ff. d. Bd. II d.A.) verweist, nennt keinen überzeugenden Gesichtspunkt, der für die Angemessenheit der Verknüpfung einer fünf Jahre und zwei Monate andauernden Gewährleistungsfrist mit der Verjährungsprolongierung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B spricht.

    Auch das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH vom 23.02.1989 (BauR 1989, 322) gibt keinen Anlass, im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen.

  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 15/04

    Rechtswirkungen der Unterbrechung der Verjährung nach VOB/B grundgesetzlicher

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Diese Überlegung mag zwar nicht, wie der BGH mehrfach - jeweils außerhalb von AGB-Inhaltskontrollen - geurteilt hat (BauR 1972, 172, 174; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193), zu einer teleologischen Reduktion des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Fällen führen, in denen die VOB/B als Ganzes vereinbart ist und die einzelnen VOB/B-Regelungen daher keiner Inhaltskontrolle zugänglich sind.

    Die Kammer sieht zwar, dass der BGH in mehreren Entscheidungen (BauR 1972, 172, 174; BauR 1972, 311; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193) entschieden hat, wegen des typisierenden Charakters des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelte diese Regelung - ungeachtet ihres oben dargelegten Sinn und Zwecks - einzelfallunabhängig auch bei vertraglich vereinbarten längeren Gewährleistungsfristen.

  • BGH, 27.04.1972 - VII ZR 144/70

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Die Kammer sieht zwar, dass der BGH in mehreren Entscheidungen (BauR 1972, 172, 174; BauR 1972, 311; BauR 1976, 202, 203 f.; IBR 2005, 193) entschieden hat, wegen des typisierenden Charakters des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelte diese Regelung - ungeachtet ihres oben dargelegten Sinn und Zwecks - einzelfallunabhängig auch bei vertraglich vereinbarten längeren Gewährleistungsfristen.
  • BGH, 15.12.1969 - VII ZR 148/67

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund verjährter Ansprüche

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Sinn und Zweck der dem Auftraggeber durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B eröffneten Möglichkeit, die Verjährung der Sachmängelrechte durch ein schriftliches -Mängelbeseitigungsverlangen hinauszuzögern, ist es, ihm einen Ausgleich und Schutz dafür zu gewähren, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) durch die Regelung in § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B auf zwei Jahre verkürzt wurde (BGH, NJW 1963, 810; BauR 1970, 54; BauR 1972, 172, 173 f.; BauR 1976, 202, 203).
  • BGH, 17.11.1994 - VII ZR 245/93

    Formularmäßige Vereinbarungen zwischen Haupt- und Nachunternehmer für den Fall

    Auszug aus LG Halle, 08.07.2005 - 1 S 68/05
    Es entsprach schon vor dem Urteil des BGH vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02 (BauR 2004, 668 ff.) der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Änderungen der Abnahmeregelungen, wie sie hier nach den vorstehenden Ausführungen unter lit. a) vorliegen, den Kernbereich der VOB/B berühren und eine Inhaltskontrolle ermöglichen (BGH, BauR 1991, 740, 741; BauR 1995, 234, 236).
  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 101/90

    Geltung besonderer Vertragsbedingungen im Rahmen eines Bauvertrages

  • BGH, 25.10.1962 - VII ZR 68/61

    Dauer neuer Verjährungsfrist nach Aufforderung z. Mängelbeseitigung

  • LG Lübeck, 10.11.2014 - 14 S 70/14

    Mängelansprüche verjährt: Auftraggeber muss Gewährleistungsbürgschaft

    Auf die Frage, ob § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle standhält (für Unwirksamkeit: OLG Dresden, 13.12.2007, 12 U 1498/07; Kleine-Möller, NZBau 2002, 585; May, BauR 2007, 187; Ripke, IBR 2005, 1323; ähnlich unter Heranziehung des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens: LG Halle, 08.07.2005, 1 S 68/05; für Wirksamkeit hingegen: LG Berlin, 22.04.2009, 23 O 412/07 (aber einschränkende Auslegung); Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB 18. Aufl., § 17 Abs. 8 VOB/B Rn. 17), kam es demnach nicht an, da die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B vorliegend nicht gegeben sind.
  • OLG Hamm, 17.07.2008 - 21 U 145/05

    Anforderungen an eine Mängelrüge

    In seiner Entscheidung vom 27.04.2006 führt es auch in Abgrenzung zu der dem BGH nicht folgenden Entscheidung des des LG Halle vom 08.07.2005, 1 S 68/05 (BauR 2006, 128 ff) eingehend aus, dass auch die Möglichkeit nach § 638 BGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist durch Vertrag Teil der gesetzlichen Regelung sei, an welcher die Klausel des § 13 Nr. 5 VOB/B zu messen sei.
  • OLG Naumburg, 27.04.2006 - 2 U 138/05

    Vereinbarung der Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim VOB -Vertrag;

    An der Entscheidung des BGH - VII ZR 89/87 - 23.02.1989 - (NJW 1989, 1602 ff.), nach der eine Klausel, der zufolge für die Gewährleistung § 13 VOB/B mit der Maßgabe gilt, dass die Verjährungsfrist generell fünf Jahre beträgt, wirksam ist, ist entgegen dem LG Halle (Urteil vom 08.07.2005 - Az.: 1 S 68/05, BauR 2006, 128 ff.) festzuhalten.

    Das Landgericht vertritt demgegenüber unter Bezugnahme auf die Entscheidung einer Berufungskammer des LG Halle (BauR 2006, 128 ff.) die Auffassung, die Beklagte werde durch die lange Gewährleistungsfrist unangemessen benachteiligt.

  • OLG Celle, 05.09.2007 - 7 U 26/07

    Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B; Hemmung der Verjährung durch

    Die Bestimmung in § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B mag, wenn man sie gänzlich isoliert betrachtet, vordergründig eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers (Vertragspartners des Verwenders der AGB), sein, weil der Auftraggeber durch eine bloße einseitige Erklärung die Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen kann (vgl. hierzu die Entscheidung des Landgericht Halle vom 8. Juli 2005, Bl. 414 ff. GA, auch BauR 2006, 128 ).
  • OLG Dresden, 18.10.2007 - 12 U 1498/07

    § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B a.F. AGB-rechtlich unwirksam!

    Überdies hat sie ausdrücklich auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage verzichtet, nicht hingegen auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld, was gegen eine Bürgschaftsübernahme zur Absicherung auch verjährter Gewährleistungsansprüche spricht (ebenso: Landgericht Halle, Urteil vom 08.07.2005, BauR 2006, 128 ff., 131).
  • LG Halle, 29.11.2005 - 12 O 49/05

    VOB/B nicht komplett vereinbart: § 13 VOB/B greift nicht!

    Das Gericht macht sich nach eigener Prüfung die in einem zwischen den Parteien gleich gelagerten Parallelverfahren ergangene Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 08.07.2005 - 1 S 68/05 - (Bl. 116-127 GA) zu eigen und nimmt auf die dortigen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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